Vorfahrt und straßenbegleitende Radwege

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  • qwertzui
    Alter Hase
    • 17.07.2013
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    AW: Vorfahrt und straßenbegleitende Radwege

    Nein, das bezog sich auch nur darauf, dass eine Vorfahrt Situation immer beidseitig geklärt sein muss, und auch geregelt wird. Mir war das Vorfahrt-bis-nächsten Kreuzung Schild nach Überfahren der Kreuzung noch nie so aufgefallen. Ein derartiges Schild müsste selbstverständlich auch gegenüber einem Radweg aufgestellt werden, da der Radweg entweder direkt neben der Straße verläuft, dann wäre der Abbiegende als Abbiegender wartepflichtig. Verläuft der Radweg weiter entfernt, haben wir eine neue Kreuzung und der gerade Abgebogene, wäre mangels eines Vorfahrtschildes als von links kommender wartepflichtig.

    Bei den von dir gezeigten Bildern haben die Autos schon auf Grund der deutlichen Haupt- und Nebenstraßensituation Vorfahrt. Das Vorfahrtsschild für die Radler hat also keine Regelungs- sondern nur Warnfunktion.

    Ditschi, ich schätze Deine Bereitschaft und Fähigkeit passende Urteile und Verordnungen heraus zu suchen wirklich sehr. Zwischen zwei Autofahrern geht es ja auch meist nur darum,wessen Versicherung das verbeulte Blech zahlt. Aber als In-der-Großstadt-Radler wünsche ich mir eindeutig geklärte Situationen. Ich möchte ja keinen Grabstein auf dem steht: Qwertzui hatte Vorfahrt

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    • Nordman
      Fuchs
      • 10.03.2010
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      AW: Vorfahrt und straßenbegleitende Radwege

      Zitat von qwertzui Beitrag anzeigen
      .....
      Bei den von dir gezeigten Bildern haben die Autos schon auf Grund der deutlichen Haupt- und Nebenstraßensituation Vorfahrt.
      .......
      dort ist ja auch eine durchgezogene fahrbahnrandmarkierung (zumindest theoretisch )
      Bilder 107
      An diesem Tag habe ich alles gelernt, was man über das Scheitern wissen muß.

      Käpt´n Blaubär

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      • derMac
        Freak
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        • 08.12.2004
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        AW: Vorfahrt und straßenbegleitende Radwege

        Zitat von qwertzui Beitrag anzeigen
        Nein, das bezog sich auch nur darauf, dass eine Vorfahrt Situation immer beidseitig geklärt sein muss, und auch geregelt wird.
        Nach StVO sollte man das erwarten. Gerade an Kreisverkehren bei denen der Radweg wie im hier diskutieren Bsp. ohne Vorfahrt außen herum geführt wird, wird der Autofahrer aber bewusst (und praktisch immer, weil es die Vewaltungsvorschrift so vorsieht) nicht StVO konform auf seine Vorfahrt hingewiesen. Er kann sie höchstes daran erahnen, dass der Radweg ein Vorfahrtbachten-Schild hat (wenn er es sieht).

        Bei den von dir gezeigten Bildern haben die Autos schon auf Grund der deutlichen Haupt- und Nebenstraßensituation Vorfahrt. Das Vorfahrtsschild für die Radler hat also keine Regelungs- sondern nur Warnfunktion.
        Ich kann da keine Haupt-/Nebenstaßensituation erkennen, die irgendwie ohne Schilder automatisch Vorfahrt gewährt. [edit]Aber schön, dass jemand meine Ansicht teilt, dass der Radweg da eine andere Straße sein muss. [/edit]

        Mac
        Zuletzt geändert von derMac; 20.06.2016, 08:01.

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        • Ditschi
          Freak

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          • 20.07.2009
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          AW: Vorfahrt und straßenbegleitende Radwege

          Zitat Quertzui:
          Nein, das bezog sich auch nur darauf, dass eine Vorfahrt Situation immer beidseitig geklärt sein muss,
          Ah, jetzt verstehe ich die Intention: der Schwerpunkt liegt auf beidseitig.

          Bei den von dir gezeigten Bildern haben die Autos schon auf Grund der deutlichen Haupt- und Nebenstraßensituation Vorfahrt. Das Vorfahrtsschild für die Radler hat also keine Regelungs- sondern nur Warnfunktion.
          Das sehe ich etwas anders. Es gibt ja Radler hier, die in der Situation trotz Zeichen 205 für Radler immer noch meinen, der Radler hätte nach § 9 StVO Vorrang vor dem nach rechts abbiegenden Autofahrer. Wie willst Du die ohne Zeichen 205 überzeugen? Da schafft Zeichen 205 Klarheit, zumindest für die Radfahrer. Das ist m.E. mehr als eine Warnung, sondern ein deutliches: Vorfahrt gewähren!
          Denn sonst haben wir die nicht immer leicht zu beurteilende Frage zu klären, ob beim Konflikt zwischen abbiegendem Autofahrer und kreuzendem Radweg nun § 9 Abs 3 S.1 StVO gilt oder § 10 StVO ( ......Radler, die über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren...).
          Während bei Zeichen 205 für Radfahrer für diese die Situation klar ist, gebe ich Dir zu, daß für den Autofahrer etwas fehlt, nämlich der deutliche Hinweis für ihn auf seinen Vorrang. Es ist klar, daß er den Vorrang hat. Entschieden vom OLG Hamm und eingestanden vom TÜV Nord. Aber vielleicht weiß er es nicht? Deshalb habe ich ja mal bewußt drauf geachtet, ob auch der Autofahrer die Zeichen 205 für Radfahrer sehen kann. Ja, kann er, aber besser wäre, er würde deutlicher auf sein Vorrecht hingewiesen.
          Ditschi

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          • Nordman
            Fuchs
            • 10.03.2010
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            AW: Vorfahrt und straßenbegleitende Radwege

            Zitat von derMac Beitrag anzeigen
            .......
            Ich kann da keine Haupt-/Nebenstaßensituation erkennen, die irgendwie ohne Schilder automatisch Vorfahrt gewährt. [edit]Aber schön, dass jemand meine Ansicht teilt, dass der Radweg da eine andere Straße sein muss. [/edit]

            Mac
            der kreuzungspunkt wurde für die radfahrer ja "künstlich verlegt", so dass er jetzt eine fahrbahn mit durchgezogener linie überqueren muß.

            so ganz eindeutig, und wie Ditschi sagt:"erste stunde beim fahrschulunterricht", finde ich die situation nicht geregelt, jedenfalls nicht aus sicht eines fahrradfahrers, der zieht bei unklarheiten immer den kürzeren.
            (ich kann den fahrprüfer in seiner ansicht schon verstehen, allerdings kann er nicht erwarten, dass sich ein prüfling über die anordnung hinwegsetzt, auch wenn diese in der situation strittig sein sollte)
            Zuletzt geändert von Nordman; 20.06.2016, 08:27.
            An diesem Tag habe ich alles gelernt, was man über das Scheitern wissen muß.

            Käpt´n Blaubär

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            • derMac
              Freak
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              AW: Vorfahrt und straßenbegleitende Radwege

              Zitat von Ditschi Beitrag anzeigen
              Es gibt ja Radler hier, die in der Situation trotz Zeichen 205 für Radler immer noch meinen, der Radler hätte nach § 9 StVO Vorrang vor dem nach rechts abbiegenden Autofahrer. Wie willst Du die ohne Zeichen 205 überzeugen? Da schafft Zeichen 205 Klarheit, zumindest für die Radfahrer.
              Nein, wie von mir in Post 154 (und auch von Siggi mehrfach) beschrieben, herrscht da keine Klarheit. Ein Vorfahrtbeachten-Schild, dass meiner eigenen Straße mir gegenüber Vorfahrt gewährt ist nirgends definiert. Vorfahrt beachten bezieht sich (wenn man den Gesamtkontext betrachtet) immer auf den Querverkehr der Kreuzung auf die sich das Schild bezieht (bei abbiegenden Hauptstraßen dann abweichend auf den Vorfahrtsstraßenverlauf der aber durch Schilder für alle einmündenden Straßen klar angezeigt werden muss).

              Mac

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              • sigggi
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                • 22.04.2011
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                AW: Vorfahrt und straßenbegleitende Radwege

                Zitat von Nordman Beitrag anzeigen
                der kreuzungspunkt wurde für die radfahrer ja "künstlich verlegt", so dass er jetzt eine fahrbahn mit durchgezogener linie überqueren muß.
                Weshalb das mit unserem Thema hier überhaupt nichts zu tun hat.

                § 10
                Einfahren und Anfahren

                Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.

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                • Nordman
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                  • 10.03.2010
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                  AW: Vorfahrt und straßenbegleitende Radwege

                  Zitat von sigggi Beitrag anzeigen
                  Weshalb das mit unserem Thema hier überhaupt nichts zu tun hat.
                  naja, wie ich finde schon.
                  ist der benutzungspflichtige weg jetzt fahrbahnbegleitend, was die vorfahrtsregel (EDIT: bzw. vorfahrtgewähren) in frage stellt, oder ist er eigenständig, was eine benutzungspflicht in frage stellt? (oder wurde nur eine autogerechte situation geschaffen?)
                  Zuletzt geändert von Nordman; 20.06.2016, 09:24.
                  An diesem Tag habe ich alles gelernt, was man über das Scheitern wissen muß.

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                  • derMac
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                    AW: Vorfahrt und straßenbegleitende Radwege

                    Zitat von Nordman Beitrag anzeigen
                    der kreuzungspunkt wurde für die radfahrer ja "künstlich verlegt", so dass er jetzt eine fahrbahn mit durchgezogener linie überqueren muß.
                    Entweder handelt es sich um eine Kreuzung oder nicht (dann ist tatsächlich formal kein Schild notwendig). Das Problem dabei ist, dass im allgemeinen davon ausgegangen wird, dass ein straßenbegleitender Radweg die Vorfahrt der begleiteten Straße teilt und zwar auch, wenn er über einen Bordstein oder eine andere "Begrenzung" auf die Kreuzung mündet. Ein weiterer Fall, der in der StVO nicht klar geregelt ist.

                    Mac

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                    • sigggi
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                      AW: Vorfahrt und straßenbegleitende Radwege

                      Zitat von derMac Beitrag anzeigen
                      Das Problem dabei ist, dass im allgemeinen davon ausgegangen wird, dass ein straßenbegleitender Radweg die Vorfahrt der begleiteten Straße teil...

                      Mac
                      Wenn man grundsätzlich davon ausgeht, dass ein strassenbegleitender Radweg immer die Vorfahrtregelung der begleitenden Fahrbahn teilt, dann erübrigt sich hier diese ganze Diskussion.
                      Wenn man grundsätzlich davon ausgeht, dass vorfahrtsregelnde Verkehrszeichen nur die Vorfahrt regeln, dann erübrigt sich hier diese ganze Diskussion.
                      Wenn man grundsätzlich davon ausgeht, dass sich Vorfahrt danach richtet wo man her kommt und nicht wo man hin möchte, dann erübrigt sich hier diese ganze Diskussion.

                      Alles Dinge, die noch nie anders waren.
                      Zuletzt geändert von sigggi; 20.06.2016, 09:54.

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                      • sigggi
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                        AW: Vorfahrt und straßenbegleitende Radwege

                        Zitat von Nordman Beitrag anzeigen
                        naja, wie ich finde schon.
                        ist der benutzungspflichtige weg jetzt fahrbahnbegleitend, was die vorfahrtsregel (EDIT: bzw. vorfahrtgewähren) in frage stellt, oder ist er eigenständig, was eine benutzungspflicht in frage stellt? (oder wurde nur eine autogerechte situation geschaffen?)
                        Das mit diesen Massnahmen immer eine autogrechte Situation geschaffen werden soll ist wohl immer so.
                        Das Schlimme daran ist, dass es noch nicht mal um Sicherheit oder flüssigen Verkehrsfluss geht. Dann dafür werden viel zu viele unklare Situationen geschaffen.
                        Nein, man möchte ganz einfach Recht Sicherheit für den Kraftfahrzeugverkehr schaffen. Denn nun soll, im Falle eines Unfalls, immer der Radfahrer Schuld sein.

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                        • felixs
                          Erfahren
                          • 13.03.2014
                          • 212
                          • Privat

                          • Meine Reisen

                          AW: Pressemeldungen zum Thema Radfahren

                          Zitat von Torres Beitrag anzeigen
                          In meinem und den angrenzenden Vierteln findet man die blauen Schilder nur noch an den mehrspurigen Durchgangsstraßen. Alle anderen sind verschwunden, sofern es sich nicht um zeitlich eingeschränkte Baustellenbeschilderung handelt.
                          Das ist hier (Ruhrgebiet) ganz anders. Die Dinger stehen an den absurdesten Stellen und die Verwaltungen prüfen allerhöchstens auf Hinweis. Meist reicht das auch nicht und man muss mindestens eine Eingabe machen.

                          Zitat von Torres Beitrag anzeigen
                          Leider, muss ich sagen, denn das führt eben zu vermehrtem Radverkehr auf dem Gehweg (u.a. weil die ehemaligen Radwege so schlecht sind oder die Straße als Radspur nicht akzeptiert wird).
                          Du bringst da einiges durcheinander. Das mag kleingeistig klingen, Du verwendest aber andererseits wieder Vokabular, dass tatsächlich auf Verwirrung schließen lässt und nicht auf absichltlich vereinfachende Ausdrucksweise:
                          Terminologisch:
                          Das, was Du "Straße" nennst, heißt "Fahrbahn."
                          "Radspur" gibt es nicht. Das Wort wäre höchstens als umgangssprachliche Bezeichnung für "Schutz-" bzw. "Angebotsstreifen" ansatzweise sinnvoll.
                          Inhaltlich (bzw. kausal):
                          Vermehrter Radverkehr auf dem Gehweg wird kaum durch das Entschildern des Radwegs erzeugt. Auch, dass die Leute nicht auf der Fahrbahn fahren wollen, hängt nicht mit dem Entschildern zusammen.

                          Tatsächlich sind die Probleme, meines Erachtens, folgende:
                          1) Radverkehrsanlagen sind meist eine Zumutung. Die Leute gewöhnen sich daran.
                          2) Die Regelwerke sind kaum zu durchblicken, die meisten Kommunen machen einfach irgendwas. Es ist de facto kaum möglich, regelkonform Fahrrad zu fahren, weil ein großer Teil der Beschilderung und des Regelwerks widersprüchlich sind.
                          3) Gehwegradeln wird fast überall toleriert. (Schlimmer als Radverkehrsanlagen sind die meist auch nicht.)
                          4) Den Leuten wird suggeriert, dass es auf der Fahrbahn gefährlich sei.
                          5) Verkehrserziehung läuft falsch.
                          6) Größtes Problem: Es gibt keinen Verfolgungsdruck. Weder für asoziale Motoristen (Nahüberholen ist wahrscheinlich das schlimmste), noch für asoziale Radfahrer (Gehwegradler, am besten: Gehweg-Wegklingler.)

                          Ich habe bestimmt was vergessen. Und: Ja, die Situation ist lokal sehr verschieden. Gut ist sie (fast) nirgends.

                          Und zum Thema:
                          De jure Vorfahrt haben nutzt mir nichts, wenn ich de facto getötet werde, wenn ich sie nutze.

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                          • derMac
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                            • 08.12.2004
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                            AW: Vorfahrt und straßenbegleitende Radwege

                            Zitat von sigggi Beitrag anzeigen
                            Wenn man grundsätzlich davon ausgeht, dass ein strassenbegleitender Radweg immer die Vorfahrtregelung der begleitenden Strasse teilt, dann erübrigt sich hier diese ganze Diskussion.
                            Dann stellt sich allerdings die Frage, woran alle Verkehrsteilnehmer erkennen können, dass er straßenbegleitend ist. Wenn der die Querstraße deutlich von der Hauptkreuzung aus kreuzt ist das für die Fahrzeuge auf der Querstraße nicht immer klar zu erkennen. Man bräuchte irgendeine Beschilderung oder klare bauliche Kennzeichnung für "straßenbegleitend".

                            Wenn man grundsätzlich davon ausgeht, dass vorfahrtsregelnde Verkehrszeichen nur die Vorfahrt regeln, dann erübrigt sich hier diese ganze Diskussion.
                            In dem Sinne, das jeder "Straße" an jeder Kreuzung genau eine verkehrszeichenbedingte Vorfahrtsregel hat und diese für alle in die Kreuzung mündenden konsistent bekannt ist - ja. Eine Doppelbeschilderung einer Straße geht dann logisch aber nicht auf, spätestens für die Querstraße.

                            Wenn man grundsätzlich davon ausgeht, dass sich Vorfahrt danach richtet wo man her kommt und nicht wo man hin möchte, dann erübrigt sich hier diese ganze Diskussion.
                            Bei einer abbiegenden Vorfahrtsstraße richtet sie sich auch danach, wo man hin will.

                            Mac

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                            • sigggi
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                              AW: Pressemeldungen zum Thema Radfahren

                              Zitat von felixs Beitrag anzeigen
                              Vermehrter Radverkehr auf dem Gehweg wird kaum durch das Entschildern des Radwegs erzeugt. Auch, dass die Leute nicht auf der Fahrbahn fahren wollen, hängt nicht mit dem Entschildern zusammen.
                              Wie auch?
                              Wird ein Radweg entschildert, wird nur die Benutzungspflicht aufgehoben. Der Radweg bleibt ja.

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                              • Ditschi
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                                AW: Vorfahrt und straßenbegleitende Radwege

                                Das OLG Hamm hat in der oft zitierten Entscheidung erklärt, daß Zeichen 205 Klarheit schafft und beachtlich ist.

                                Klarheit in der Frage, ob der abbiegende Autofahrer § 9 Abs. 3 S. 1 zu beachten hat oder ob die Lage so ausgestaltet ist, daß § 10 StVO greift.
                                Sigggi erklärt in post 205 , § 10 STVO habe mit der Sache garnichts zu und zitiert ihn. Das Gegenteil ist richtig, aber es kommt auf die Ausgestaltung an.

                                OLG Hamm wörtlich unter Berufung auf die Kommentarliteratur und weitere Rechtsprechung nach Augenscheinseinnahme der Lichtbilder:

                                An den Querungsstellen - auch vor dem in den Kreisverkehr einmündenden Fahrstreifen der Straße "C" - befindet sich ein abgesenkter Bordstein. Dies ergibt sich deutlich aus den vorgelegten Lichtbildern (Bl. 77 d. A.), die im Senatstermin in Augenschein genommen worden sind. Nach § 10 S. 1, 1. Hs. StVO hat u. a. derjenige, der über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren will, sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Daraus folgt, dass ihm keine Vorfahrt zusteht (König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 10 StVO Rn. 6a). Die Regelung des § 10 S. 1 StVO gilt auch für einen Radfahrer, der von einem Radweg über einen abgesenkten Bordstein auf eine Straße fährt (vgl. OLG Köln, NZV 1999, 373). Hinzu kommt, dass sich auf der Fahrbahn keine Markierungen für einen querenden Radweg befinden. Bei dieser Sachlage bestehen letztlich keine berechtigten Zweifel daran, dass ein den Radweg befahrender Radfahrer an der Querungsstelle den Vorrang der Verkehrsteilnehmer beachten muss, die die Straße "C" befahren. Eine Vorfahrtverletzung der Beklagten zu 1) liegt nach alledem nicht vor
                                Danach bestand in dem Fall sogar doppelte Wartepflicht wg. Zeichen 205 StVO und § 10 STVO. Um den von mir durch Fettdruck hervorgehobenen Halbsatz geht es:

                                § 10
                                Einfahren und Anfahren

                                Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.
                                § 10 macht die Sache nicht leichter, daher rät die Verwaltungsrichtlinie ja auch, mit Zeichen 205 für Klarheit zu sorgen.

                                Ich kann eigentlich nur jedem, der mitliest, raten, sich an die StVO und die sie interpretierende Rechtsprechung / Kommentierung zu halten und nicht den Ergüssen dilettierender ODS-user zu folgen, die alles besser wissen als spezialisierte Verkehrssenate eines OLG. Über Eure Fragen des Schadensersatzes entscheiden im Zweifel nicht Sigggi und Mac und sonstwer beim Stöbern durch die StVO mit Austausch erster Aha- Erlebnisse, sondern die Gerichte.
                                Ditschi

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                                  Alter Hase
                                  • 13.07.2005
                                  • 3047
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                                  AW: Vorfahrt und straßenbegleitende Radwege

                                  Zitat von Ditschi Beitrag anzeigen
                                  oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren
                                  Muss ich jetzt bei jeder Seitenstraße auf dem Radweg in der Stadt anhalten, weil der Übergang immer über einen abgesenkten Bordstein geht, obwohl ich mich in Richtung der Vorfahrtstraße bewege?
                                  Wo war ich bloß?

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                                  • derMac
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                                    Liebt das Forum
                                    • 08.12.2004
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                                    AW: Vorfahrt und straßenbegleitende Radwege

                                    Zitat von Ditschi Beitrag anzeigen
                                    Das OLG Hamm hat in der oft zitierten Entscheidung erklärt, daß Zeichen 205 Klarheit schafft und beachtlich ist ... nach Augenscheinseinnahme der Lichtbilder.
                                    Das OLG Hamm hat im Einzelfall genau für diese Kreuzung entschieden. Das weißt du aber. Änliche Kreuzungen werden sicher ähnlich entschieden (vom gleichen OLG, von anderen nicht zwingend), andere aber vll nicht. Es kommt auf die Situation an.


                                    Über Eure Fragen des Schadensersatzes entscheiden im Zweifel nicht Sigggi und Mac
                                    Ich möchte dich hier zum wiederholten Male bitten, mir nicht zu unterstellen ich würde irgendwem irgendwas vorschlagen, was der Entschiedung des OLG Hamm oder der StVO widerspricht. Das ist nicht der Fall. So langsam wird es üble Nachrede.

                                    Mac

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                                    • Ditschi
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                                      • 20.07.2009
                                      • 13184
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                                      AW: Vorfahrt und straßenbegleitende Radwege

                                      Es ist in der Tat so, daß wir zumindest die Anwendung des § 10 auf den Fall, den das OLG Hamm entschieden hat, nicht nachvollziehen können, weil uns deren Bilder nicht vorliegen. Wir können nur herausziehen, was das OLG an Grundsätzlichem aussagt. Damit steht es nicht alleine, denn Kommentierung und andere Entscheidungen sind zitiert. Ob mal ein anderes OLG anders entscheiden wird, steht in den Sternen. Mit einer anderen Entscheidung, die noch niemand getroffen hat, kann man nicht argumentieren. Ich bin nur den Bote der Nachricht, daß auch § 10 StVO in der Situation eine Rolle spielen kann- von Sigggi bestritten. Seien wir dann dankbar für Zeichen 205, denn das Zeichen ist klar und deutlich.
                                      Und wenn ihr alle einverstanden seid, weiß ich nicht, was ihr da an dieser Situation noch weiter rumtüdeld. Immer wieder von vorne, als ob man gegen eine Wand redet.
                                      Ditschi

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                                      • derMac
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                                        • 08.12.2004
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                                        AW: Vorfahrt und straßenbegleitende Radwege

                                        Zitat von iwp Beitrag anzeigen
                                        Muss ich jetzt bei jeder Seitenstraße auf dem Radweg in der Stadt anhalten, weil der Übergang immer über einen abgesenkten Bordstein geht, obwohl ich mich in Richtung der Vorfahrtstraße bewege?
                                        Nein, wie ich schon schrieb wird das in der bisherigen Praxis nicht so gesehen. Das sagen zumindest gut informiert Stellen wie der ADFC. Aber vll. entscheidet mal ein OLG anders, dann werden diese Quellen was anderes sagen. Das Problem ist, dass Ditschi überhaupt keine Ahnung von den täglichen Graunzonen in denen sich Radfahrer bewegen hat und, ohne sich vorher intensiv mit dem Thema zu beschäftigen, behauptet, es wäre alles klar und die anderen hätten ja alle keine Ahnung (weshalb er sich auch nicht weiter mit ihrer Argumentation beschäftigen muss). Schon die Behauptung dass Schilder allein durch ihre Existenz gelten ist zwar richtig, unterschlägt aber, dass Schilder einen Kontext haben. Wenn die Aufstellung im Kontext nicht zu einer eindeutigen Handlungsanweisung führt, nützt das alles nichts. Zweideutige Schilder kann man nicht beachten.

                                        Mal ein schönes Bsp, zu was über Verwaltungsakte aufgestellte und zu beachtende Schilder führen können. Glücklicherweise kann man sich in dem Fall selbt eine sinnvolle Hierarchie denken. Ich würde in dem Fall als Autofahrer ja das Durchfahrtsverbot befolgen, als Radfahrer bin ich der Radwegbeschilderung gefolgt (auf die Gefahr hin, dass es wirklich Sackgasse ist oder ich bestraft werde):


                                        Mac

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                                        • qwertzui
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                                          • 17.07.2013
                                          • 3121
                                          • Privat

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                                          AW: Vorfahrt und straßenbegleitende Radwege

                                          Ditschi, da machst du es dir gerade zu einfach. Das Urteil auf dem du herumreitest, ist und bleibt eine Einzelfallentscheidung. Jeder Radweg, den ich kenne, führt über eine abgesenkte Bordsteinkante über die Kreuzung. Trotzdem ist die Vorfahrt des Gerade ausfahrende Radfahrers gegenüber dem abbiegenden Autofahrer eindeutig geregelt. Die Wartepflicht des einen Verkehrsteilnehmern kann nicht durch einen VA, dessen Adressat er nicht ist, aufgehoben werden. (Verwaltungsrecht spätestens zweite Vorlesung). Aus diesem Grund gibt es keine Kreuzung, an der dem Stoppschild nicht ein Vorfahrtsschild zur Seite steht. Von dieser Regel sind keine Ausnahmen vorgesehen. Fehlt die entsprechende Gegen Regelung, wird zwar nicht das Zeichen 205 ungültig, aber es entsteht eine unklare Beschilderung. Eine Anfechtung vor dem Verwaltungsgericht wäre sicher erfolgversprechend.

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