AW: Tipps zum Zelten auf Weiden/Feldern - hier Hunte
Hallo,
überlesen? In SL-H darf man im eigenen Hausgarten zelten.
Ansonsten ist das eine Antwort, die so oder ähnlich immer wieder kommt.
Wenn man fragt, was erlaubt ist, bekommt man die Rechtslage mitgeteilt.
Auch wenn man nicht fragt, sollte man sie kennen. Man sollte doch wenigstens wissen, gegen was man verstößt, auch wenn man sich nicht dran hält.
Was man dann mit der Kenntnis anfängt, muß jeder selber wissen.
Aber in einer rechtliche Erörterung das Argument zu bringen, mit ein bißchen Freundlichkeit und Verständnis müsse man das alles garnicht wissen, ist nicht zielführend. Das kann schief gehen.
@ hotdog, das Zitat des Landesnaturschutzgesetzes war gut und richtig. Aber laß mal die Bauordnung draußen. Die besagt nur, daß man dort, wo man nach anderen Normen legal ein Zelt aufbauen oder einen Wohnsagen hinstellen darf, dafür keine Baugenehmigung braucht.
Hier die Norm für Schleswig-Holstein:
da steht das mit dem Jedermannrecht, dem Hausgarten und der Bauordnung.
[I]§ 37
Zelten und Aufstellen von beweglichen Unterkünften
(1) Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte (Wohnwagen, Wohnmobile) dürfen nur auf den hierfür zugelassenen Plätzen aufgestellt und benutzt werden. Verkehrsrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Die Gemeinde kann außerhalb von Zelt- und Campingplätzen die Aufstellung und Benutzung von insgesamt nicht mehr als fünf Zelten oder nach dem Straßenverkehrsrecht zugelassenen beweglichen Unterkünften für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten genehmigen. Entscheidungen nach Satz 3 werden als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung getroffen. Satz 3 gilt entsprechend für Zeltlager mit mehr als fünf Zelten, die im Rahmen einer Jugend-, Sport- oder ähnlichen Veranstaltung für kurze Zeit außerhalb von geschlossenen Ortschaften aufgeschlagen werden sollen. Die nach Satz 3 und 5 zugelassenen Zelte und beweglichen Unterkünfte gelten nicht als bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung.
(2) Nichtmotorisierte Wanderer dürfen außer in Nationalparken und Naturschutzgebieten abseits von Zelt- und Campingplätzen für eine Nacht zelten, wenn sie privatrechtlich dazu befugt sind und keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen. Auf Grundstücken, die zum engeren Wohnbereich gehören, dürfen Zelte und sonstige bewegliche Unterkünfte nur für den persönlichen Gebrauch der Nutzungsberechtigten aufgestellt werden.[/I]
Gruß Ditschi
Hallo,
überlesen? In SL-H darf man im eigenen Hausgarten zelten.
Ansonsten ist das eine Antwort, die so oder ähnlich immer wieder kommt.
Wenn man fragt, was erlaubt ist, bekommt man die Rechtslage mitgeteilt.
Auch wenn man nicht fragt, sollte man sie kennen. Man sollte doch wenigstens wissen, gegen was man verstößt, auch wenn man sich nicht dran hält.
Was man dann mit der Kenntnis anfängt, muß jeder selber wissen.
Aber in einer rechtliche Erörterung das Argument zu bringen, mit ein bißchen Freundlichkeit und Verständnis müsse man das alles garnicht wissen, ist nicht zielführend. Das kann schief gehen.
@ hotdog, das Zitat des Landesnaturschutzgesetzes war gut und richtig. Aber laß mal die Bauordnung draußen. Die besagt nur, daß man dort, wo man nach anderen Normen legal ein Zelt aufbauen oder einen Wohnsagen hinstellen darf, dafür keine Baugenehmigung braucht.
Hier die Norm für Schleswig-Holstein:
da steht das mit dem Jedermannrecht, dem Hausgarten und der Bauordnung.
[I]§ 37
Zelten und Aufstellen von beweglichen Unterkünften
(1) Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte (Wohnwagen, Wohnmobile) dürfen nur auf den hierfür zugelassenen Plätzen aufgestellt und benutzt werden. Verkehrsrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Die Gemeinde kann außerhalb von Zelt- und Campingplätzen die Aufstellung und Benutzung von insgesamt nicht mehr als fünf Zelten oder nach dem Straßenverkehrsrecht zugelassenen beweglichen Unterkünften für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten genehmigen. Entscheidungen nach Satz 3 werden als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung getroffen. Satz 3 gilt entsprechend für Zeltlager mit mehr als fünf Zelten, die im Rahmen einer Jugend-, Sport- oder ähnlichen Veranstaltung für kurze Zeit außerhalb von geschlossenen Ortschaften aufgeschlagen werden sollen. Die nach Satz 3 und 5 zugelassenen Zelte und beweglichen Unterkünfte gelten nicht als bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung.
(2) Nichtmotorisierte Wanderer dürfen außer in Nationalparken und Naturschutzgebieten abseits von Zelt- und Campingplätzen für eine Nacht zelten, wenn sie privatrechtlich dazu befugt sind und keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen. Auf Grundstücken, die zum engeren Wohnbereich gehören, dürfen Zelte und sonstige bewegliche Unterkünfte nur für den persönlichen Gebrauch der Nutzungsberechtigten aufgestellt werden.[/I]
Gruß Ditschi
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