AW: Radweg, falsche Seite
Und der Radweg ist - wie ich annehme - nicht mit einem blauen Radfahrerschild und entsprechenden Pfeilen für die Benutzung in der "falschen" Richtung freigegeben? Dann hat der Autofahrer zwar immer noch nicht "Vorfahrt", aber vergleichsweise gute Karten, falls es knallt. Und ich als Gelegenheitsautofahrer sowie Mitglied im Verein für deutliche Sprache hätte Dich wahrscheinlich auch angemotzt. Weil der Autofahrer wegen seiner höheren "Betriebsgefahr" seines Gefährtes bei jedem Knall mit Radfahrern auch mit einem Bein im Knast sitzt.
Wenn Du vor dem Übergang absteigst und Dein Fahrrad schiebst, bist Du "Fußgänger", hast Vorrang und bist auf der sicheren Seite.
Ich fahre ungern auf der falschen Seite, egal ob erlaubt oder nicht. Lieber dann auf der Straße auf der richtigen Seite. Ich kann ja immer noch den Radweg auf der "falschen" Seite übersehen haben.
@Stephan Kiste:
a) Die Gleichstellung der Radfahrer war meines Wissens Teil der 46. Verordung zur Änderung
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Die ist aber Mitte März von Ramsauer wegen formaler Fehler für von Anfang an nichtig erklärt worden.
b) zu 120 km/h im Ort:
StVO, §1 Grundregeln
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
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Zitat von Prachttaucher
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Wenn Du vor dem Übergang absteigst und Dein Fahrrad schiebst, bist Du "Fußgänger", hast Vorrang und bist auf der sicheren Seite.
Ich fahre ungern auf der falschen Seite, egal ob erlaubt oder nicht. Lieber dann auf der Straße auf der richtigen Seite. Ich kann ja immer noch den Radweg auf der "falschen" Seite übersehen haben.

@Stephan Kiste:
a) Die Gleichstellung der Radfahrer war meines Wissens Teil der 46. Verordung zur Änderung
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Die ist aber Mitte März von Ramsauer wegen formaler Fehler für von Anfang an nichtig erklärt worden.
b) zu 120 km/h im Ort:
StVO, §1 Grundregeln
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
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