Rechtliches zum Floßfahren

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  • floß-fahrer
    Neu im Forum
    • 13.04.2009
    • 4
    • Privat

    • Meine Reisen

    Rechtliches zum Floßfahren

    Hallo,

    ich möchte mit einem selbsgebauten Floß

    3,20 m lang,
    2,10 m breit,
    Leergewicht ca. 100kg,
    motorisiert mit 2,2kw Yamaha Malta Außenborder

    auf deutschen Binnengewässern fahren.

    Ich habe mich nun schon etwas belesen und neben der Tatsache, dass ich aufgrund der Motorisierung bis 5 PS keinen Führerschein benötige,
    ebenfalls herausgefunden, dass nach KlFzKV-BinSch kein Kennzeichen erforderlich ist, da die Motorisierung 2,21kw nicht übersteigt.

    Aber wie sieht es denn mit einer Zulassung, Anmeldung oder Genehmigung aus? Brauche ich irgendetwas davon, wenn nicht mal ein Kennzeichen erforderlich ist? Gibt es sonst irgendwelche Verordnungen, an die ich mich mit meinem Floß, das ja aufgrund der geringen Motorisierung nichtmal als Kleinfahrzeug gilt, halten muss, bevor ich es zu Wasser lasse?

    Leider lese ich im Internet dazu immer nur widersprüchliches. Das reicht von "Eine Zulassung braucht's definitiv nicht" bis hin zu "Ein Floß gilt als Sonderfahrzeug und benötigt in jedem Land eine schifffahrtsrechtliche Genemigung!".
    Es wäre also schön, wenn hier ein erfahrener Flößer vielleicht etwas Licht ins Dunkle bringen könnte, nach Möglichkeit gleich mit einem Link zu den entsprechenden amtlichen Verordnungen...

    Vielen Dank

  • Ixylon
    Fuchs
    • 13.03.2007
    • 2264
    • Privat

    • Meine Reisen

    #2
    AW: Rechtliches zum Floßfahren

    Das von dir beschriebene Floß gilt als Kleinstfahrzeug und benötigt weder ein Kennzeichen noch benötigst du einen Führerschein. (Was dich aber natürlich nicht davon entbindet, dich nach der je nach Gebiet gültigen Wasserstraßenverkehrsordnung zu verhalten)

    Dennoch muss das Floß mit einem Namen versehen sein (beidseitig, min 10cm hoch, kontrastreich usw.) und es muss ein Schild mit Namen und Anschrift des Besitzers tragen.

    Eine weitere Prüfung des Floßes ist meines Wissens nach nicht nötig.

    ABER:

    Keine Versicherung wird auch nur einen Cent zahlen, wenn du mit einen nicht geprüften selbstgebauten Boot unterwegs bist und etwas passiert.

    Auch kann dich jede Wasserschutzpolizei aus dem Verkehr ziehen, wenn sie dein Floß für nicht geeignet für das jeweilige Fahrgebiet hält. Wenn du also z.B. vorhast, mit dem Floß den Rhein raufzufahren, wirst du schlechte Karten haben.
    FOLKBOAT FOREVER

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    • floß-fahrer
      Neu im Forum
      • 13.04.2009
      • 4
      • Privat

      • Meine Reisen

      #3
      AW: Rechtliches zum Floßfahren

      Danke für deine Antwort!

      Zitat von Ixylon Beitrag anzeigen
      Dennoch muss das Floß mit einem Namen versehen sein (beidseitig, min 10cm hoch, kontrastreich usw.) und es muss ein Schild mit Namen und Anschrift des Besitzers tragen.
      Im §2 Kennzeichnungspflicht der KlFzKV-BinSch auf elwis.de kann ich nichts entsprechendes finden, dass anstelle eines Kennzeichens Name und Anschrift angebracht werden müssen, dort steht nur etwas von einer freiwilligen Kennzeichnung. Könntest du mir vielleicht sagen, wo genau das geschrieben steht?
      Bitte nicht falsch verstehen - ich möchte das gar nicht anzweifeln - allerdings findet man viele viele "Meinungen" zu Vorschriften rund ums Thema Freizeitschiffahrt... und alle sind anders! Deswegen suche ich nach den amtlichen Quellen, auf die ich mich im Zweifelsfall auch berufen kann.

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      • Ixylon
        Fuchs
        • 13.03.2007
        • 2264
        • Privat

        • Meine Reisen

        #4
        AW: Rechtliches zum Floßfahren

        Das steht doch genau in der Binnenschifffahrtsstraßenordnung drin, sogar an der Stelle, die du zitiert hast. (§ 2.02 BinSchStrO)

        § 2.02 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge

        1. Sofern Kleinfahrzeuge nicht auf Grund besonderer Bestimmungen ein amtliches oder amtlich anerkanntes Kennzeichen führen, sind sie, mit Ausnahme der Segelsurfbretter, wie folgt dauerhaft zu kennzeichnen:
        1. mit ihrem Namen oder ihrer Devise. Der Name ist auf beiden Außenseiten des Kleinfahrzeugs in gut lesbaren mindestens 10 cm hohen lateinischen Schriftzeichen anzubringen, in Ermangelung eines Namens für das Kleinfahrzeug ist der Name der Organisation, der es angehört, oder deren gebräuchliche Abkürzung, erforderlichenfalls mit einer Nummer dahinter, anzugeben. Die Schriftzeichen müssen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein.

        2. mit dem Namen und der Anschrift des Eigentümers.
        Der Name und die Anschrift des Eigentümers sind an der Innen- oder Außenseite des Kleinfahrzeugs anzubringen.
        2. Beiboote eines Fahrzeugs müssen jedoch an der Innen- oder Außenseite nur ein Kennzeichen tragen, das die Feststellung des Eigentümers gestattet.
        FOLKBOAT FOREVER

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        • floß-fahrer
          Neu im Forum
          • 13.04.2009
          • 4
          • Privat

          • Meine Reisen

          #5
          AW: Rechtliches zum Floßfahren

          Ah danke, hab's gefunden! Ich hatte wohl nur eine Zusammenfassung des Gesetzestextes erwischt, aus der das nicht hervorging.

          Muss dieser Name, der außen in 10cm-großen Lettern dranstehen soll, denn unbedingt mein eigener bürgerlicher Name oder der einer Organistation sein, oder könnte ich auch einen Fantasie-Namen (z.B. "Poseidon") verwenden?

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          • Ixylon
            Fuchs
            • 13.03.2007
            • 2264
            • Privat

            • Meine Reisen

            #6
            AW: Rechtliches zum Floßfahren

            Zitat von floß-fahrer Beitrag anzeigen
            Muss dieser Name, der außen in 10cm-großen Lettern dranstehen soll, denn unbedingt mein eigener bürgerlicher Name oder der einer Organistation sein, oder könnte ich auch einen Fantasie-Namen (z.B. "Poseidon") verwenden?
            Natürlich nicht, das ist schon der Name des Bootes und das kannst du ja nennen wie du willst.
            FOLKBOAT FOREVER

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            • michael.kramer
              Dauerbesucher
              • 31.01.2007
              • 506

              • Meine Reisen

              #7
              AW: Rechtliches zum Floßfahren

              (Hüstel, hüstel) Ich möchte ja nicht oberlehrerhaft erscheinen: Ein Floß ist kein Fahrzeug, weder Klein- noch Kleinst- (was es in den ganzen Verordnungen nicht gibt). Es ist ein Schwimmkörper, der als solcher auf Bundeswasserstraßen immer eine Genehmigung braucht. Auf ELWIS findet man nur die Vorschriften der Bundeswasserstraßen, für die vielen Landes- und Kommunalgewässer ist dann immer jemand anderes zuständig, der seine eigenen Regelungen dazu erlassen haben wird. Um also Auskunft zu geben, was man mit einem Floß alles beachten muß, ist die Kenntnis des Gewässer wichtig: Wo soll das Floß gefahren werden? Danach sucht man sich bitte das zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt heraus (z.B. bei ELWIS) und lässt sich die einzuhaltenden Vorschriften geben (entweder als Verordnungsverweise oder direkt in verständlichem, gesprochenem Deutsch). Alles andere macht keinen Sinn.
              Beruflich und privat immer unterwegs (klick). Bei allen Fragen zum Thema Reisen mit Booten helfe ich gern weiter.

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              • Ixylon
                Fuchs
                • 13.03.2007
                • 2264
                • Privat

                • Meine Reisen

                #8
                AW: Rechtliches zum Floßfahren

                Zitat von michael.kramer Beitrag anzeigen
                (Hüstel, hüstel) Ich möchte ja nicht oberlehrerhaft erscheinen:
                Nee, mach ruhig, ich kann mich ja auch irren.

                Ein Floß ist kein Fahrzeug, weder Klein- noch Kleinst- (was es in den ganzen Verordnungen nicht gibt). Es ist ein Schwimmkörper, der als solcher auf Bundeswasserstraßen immer eine Genehmigung braucht.
                Wo liegt denn die Grenze zwischen einem Schwimmkörper und einem Sportboot? Ich habe ja geschrieben, dass die Wasserschutzpolizei das Floß im Zweifelsfall aus dem Verkehr zieht.

                Auf ELWIS findet man nur die Vorschriften der Bundeswasserstraßen, für die vielen Landes- und Kommunalgewässer ist dann immer jemand anderes zuständig, der seine eigenen Regelungen dazu erlassen haben wird. Um also Auskunft zu geben, was man mit einem Floß alles beachten muß, ist die Kenntnis des Gewässer wichtig: Wo soll das Floß gefahren werden? Danach sucht man sich bitte das zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt heraus (z.B. bei ELWIS) und lässt sich die einzuhaltenden Vorschriften geben (entweder als Verordnungsverweise oder direkt in verständlichem, gesprochenem Deutsch). Alles andere macht keinen Sinn.
                Da hast du natürlich Recht. Auf der Lahn gilt z.B. folgendes:

                Floßfahrten dürfen nur mit einer besonderen Genehmigung des Wasser- und Schifffahrtsamtes Koblenz durchgeführt werden.
                Da die Erfahrung gezeigt hat, dass Floßfahrten aufgrund der starken Strömung, der engen Fahrwasserverhältnisse und zahlreicher unübersichtlicher Stellen mit ernsten Gefahren verbunden sind, werden Genehmigungen nur erteilt, wenn folgende Mindestanforderungen erfüllt sind:
                Das Floß muss so stabil ausgebildet sein, dass es den Belastungen durch Wellengang, Wind und Auflast standhält. Vor Fahrtantritt muss das Floß von einem Beschäftigten des zuständigen Außenbezirkes abgenommen werden.

                Das Floß muss ohne Maschinenantrieb manövrierfähig sein.

                Der verantwortliche Fahrzeugführer muss über ausreichende nautische Kenntnisse und Erfahrungen zum Führen des Floßes verfügen. Er muss im Besitz des Sportbootführerscheins oder eines diesem gleichgestellten Befähigungszeugnisses sein.

                An Bord sind Rettungsmittel für alle Fahrtteilnehmer mitzuführen.
                Quelle

                Wobei da aber auch nicht definiert ist was ein Floß ist. Beim entsprechenden Wasser- und Schifffahrtsamt nachfragen ist also wirklich die beste Vorgehensweise.
                FOLKBOAT FOREVER

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                • michael.kramer
                  Dauerbesucher
                  • 31.01.2007
                  • 506

                  • Meine Reisen

                  #9
                  AW: Rechtliches zum Floßfahren

                  Zitat von Ixylon Beitrag anzeigen
                  Wo liegt denn die Grenze zwischen einem Schwimmkörper und einem Sportboot? Ich habe ja geschrieben, dass die Wasserschutzpolizei das Floß im Zweifelsfall aus dem Verkehr zieht.
                  Das ist ein wunder Punkt bei dem Ganzen, denn die Begriffsbestimmung nimmt jede zuständige Behörde selbst vor. Für die Bundeswasserstraßen und alle auf die Binnenschifffahrtsordnung bezugnehmenden Regelungen gilt Paragraf 1.01 (klick):
                  Zitat von BinSchStrO
                  12. "Schwimmkörper":
                  ein Floß und andere einzeln oder in Verbindung fahrtauglich gemachte Gegenstände, soweit sie nicht ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage sind;
                  Was nun aber nix sagt über die Definition von Floß oder Fahrzeug. Ist leider so, wie auch bei Boot oder Schiff. Allein schon deswegen muss man mit den für die Genehmigung zuständigen Stellen reden...
                  Beruflich und privat immer unterwegs (klick). Bei allen Fragen zum Thema Reisen mit Booten helfe ich gern weiter.

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                  • floß-fahrer
                    Neu im Forum
                    • 13.04.2009
                    • 4
                    • Privat

                    • Meine Reisen

                    #10
                    AW: Rechtliches zum Floßfahren

                    Danke erstmal für die Hinweise was die Genehmigungen betrifft.

                    So wie es aussieht, wäre es also nahezu unmöglich, spontan im Urlaub mal zu sagen: "Morgen fahren wir mit unserem Floß mal von Berlin (Teltow Kanal) Richtung Müritz", weil wir erstmal diverse Genehmigungen für die Bundeswasserstraßen einholen und dann ggf. noch weitere Verordnungen für die Landesgewässer umsetzen müssten.

                    Und dann wären diese Genehmigungen vermutlich auch noch zeitlich begrenzt, so dass der Aufwand jede Saison neu betrieben werden müsste, von den dafür anfallenden Kosten mal ganz abgesehen...

                    Was meint ihr, wie sieht es denn mit der Chance aus, eine Zulassung für das Floß zu erhalten?
                    Dann hätte man doch grundsätzlich erstmal auf den Bundesstraßen freie Fahrt und zusätzliche Genehmigungen würde man wohl auch deutlich anstandsloser bekommen.

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                    • michael.kramer
                      Dauerbesucher
                      • 31.01.2007
                      • 506

                      • Meine Reisen

                      #11
                      AW: Rechtliches zum Floßfahren

                      Ist nach meiner Einschätzung kein Problem. Es gibt in der BRD einige kommerzielle Floß-Veranstalter, die für Ihre Schwimmkörper entsprechende Genehmigungen bekommen haben. Auch hier im Forum wurde schon berichtet, dass die Genehmigung eines WSA problemlos von anderen Stellen (auch im Ausland) anerkannt wurde. Mit den zuständigen Stellen reden hilft wirklich

                      Das gilt für einen längeren oder regelmäßigen Betrieb auch für Versicherungen. Eine Sportboot-Haftpflicht kostet nicht die Welt und kann sehr nützlich sein, falls das Floß mal an einer Yacht entlangschrammt. Moderne Versicherungen decken auch Umweltschäden ab, falls mal der Benzintank leckt oder ähnliches.
                      Beruflich und privat immer unterwegs (klick). Bei allen Fragen zum Thema Reisen mit Booten helfe ich gern weiter.

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                      • fvs
                        Neu im Forum
                        • 28.05.2010
                        • 1
                        • Privat

                        • Meine Reisen

                        #12
                        AW: Rechtliches zum Floßfahren

                        Sobald Dein Floss einen Motor hat und auch nicht lediglich eine Ansammlung von Baumstämmen ist, die Du mithilfe dieses Motors von A nach B bringen möchtest, ist es ein Fahrzeug und kein Schwimmkörper im Sinne der Binnenschiffahrtsstrassenordnung. Du braucht dann fuer Fahrten keine Genehmigung und auch kein amtliches Kennzeichen (welches Du aber ausgestellt bekommen kannst). Theoretisch.

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                        • Sawyer
                          Lebt im Forum
                          • 26.04.2003
                          • 6193
                          • Privat

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                          #13
                          AW: Rechtliches zum Floßfahren

                          Ööhm, wenn es ein motorbetriebenes Fahrzeug ist müsste es aber doch eigentlich ein amtliches Kennzeichen haben sowie eine Zulassung, oder?
                          Gruß Sawyer

                          As a rebel I came and I´ll die just the same. On the cold winds of night you will find me.

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                          • Ixylon
                            Fuchs
                            • 13.03.2007
                            • 2264
                            • Privat

                            • Meine Reisen

                            #14
                            AW: Rechtliches zum Floßfahren

                            Das hängt von der Leistung des Motors ab. Bis nicht mehr als 3PS ist kein amtliches Kennzeichen nötig.
                            FOLKBOAT FOREVER

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                            • miufoto
                              Erfahren
                              • 02.12.2008
                              • 243
                              • Privat

                              • Meine Reisen

                              #15
                              AW: Rechtliches zum Floßfahren

                              Wir haben mal auf der Elbe ein großes Floß gebaut (Dresden) - bei Anfrage beim Wasserschifffahrtsamt übergab man das "Gesuch" an einen autorisierten Schiffbauingenieur, der erstellte uns eine Art Verhaltens- und Checkliste (Anker, Leinen, Äxte, Personenarlarm, Beleuchtung beim Liegen vor Anker ...) - und führte eine unkomplizierte Abnahme unseres Floßes durch.
                              Zumindest in Sachsen benötigen Flöße keine Bootskennzeichen bzw. Bootspapiere - sofern man ohne Hilfsmotor unterwegs ist.

                              miufoto

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