AW: Suche nach Lagerplatz / Jagdbetrieb
Sekundärliteratur kann auch hinsichtlich Zelten im Wald hilfreich sein als Orientierung. Allgemeine Behauptungen oder Unwillen helfen jedoch nicht.
Besser ist es, die konkreten Regelungen zu kennen und umzusetzen. Seit der Besetzung Germaniens durch die Römer vor 2.000 Jahren gilt: Unkenntnis schützt vor Strafe nicht.
Im Einzelnen nach Bundesland und dem jeweiligen Landes-Waldgesetz:
1. Baden-Württemberg: § 37 Absatz 4 Nr. 2 Zelten nur mit besonderer Befugnis
2. Rheinland-Pfalz: § 22 Absatz 4 Nr. 3 Zelten nur mit Zustimmung des Waldbesitzers
3. Niedersachsen: § 27 Zelten außerhalb Campingplätze nicht gestattet
4. Hessen: § 15 Absatz 5 Nr. 3 Zelten bedarf Zustimmung des Waldbesitzers
5. NRW: § 3 Absatz 1 lit. e) Zelten verboten
6. Schleswig-Holstein:§ 17 Absatz 2 Nr. 3 Zelten nicht gestattet, es sei denn es liegt hierfür Zustimmung der waldbesitzenden Person vor.
7. Saarland: § 25 Absatz 3 Nr. 5 Zelten nur mit Zustimmung des Waldbesitzers erlaubt
8. Hamburg: § 9 Absatz 3 Zelten nur mit besonderer Erlaubnis des Waldbesitzers
9. Mecklenburg Vorpommern: § 29 Absatz 1 Zelten unzulässig, Ausnahmen nur mit vorheriger Genehmigung Forstbehörde und Zustimmung Waldbesitzer
10. Brandenburg: § 17 Absatz 1 Nr. 1 Das gelegentliche und auf einen Tag begrenzte Zelten darf vom Waldbesitzer gestattet werden (§ 15 regelt als gestattet nur das Betreten)
11. Berlin: § 23 Absatz 1 Nr. 4 Zelten oder ähnliche Lagerstätten verboten (Anmerkung: Damit auch Tarp)
12. Sachsen-Anhalt: § 22 Absatz 2 Nr. 1 Zelten bedarf vorheriger Zustimmung des Nutzungsberechtigten
13. Sachsen: § 11 Absatz 4 Zelten nur mit besonderer Genehmigung des Waldbesitzers
14. Thüringen: § 6 Absatz 6 Nr. 3 Zelten nur mit Zustimmung des Waldbesitzers
15. Bremen: keine spezielle Regelung zum Zelten, nur allgemein keine unzumutbare Beeinträchtigung Naturschutz und Interessen der Eigentümer
16. Bayern: keine spezielle Regelung zum Zelten, Artikel 13 Absatz 1 regelt nur das Recht zum Betreten und verweist auf das Bayerische Naturschutzgesetz - dort in Artikel 28 ist nur geregelt, dass jeder Mann auf Privatwegen in der freien Natur Wandern darf
17. Österreich: In Kenntnis, dass das eine eigene Bundesrepublik ist hier wegen vielfacher Nutzung mit angeführt. Österreichisches Forstgesetz § 33 Absatz 3 Zelten und Lagern bei Dunkelheit (Anmerkung: Tarp und Biwak sind Lagern) nur mit Zustimmung des Waldeigentümers zulässig.
Die jeweiligen Waldgesetze sind einfach mit Angabe Waldgesetz und jeweiliges Bundesland aufrufbar bei Google oder unter www.gesetze-im-internet.de .
Sekundärliteratur kann auch hinsichtlich Zelten im Wald hilfreich sein als Orientierung. Allgemeine Behauptungen oder Unwillen helfen jedoch nicht.
Besser ist es, die konkreten Regelungen zu kennen und umzusetzen. Seit der Besetzung Germaniens durch die Römer vor 2.000 Jahren gilt: Unkenntnis schützt vor Strafe nicht.
Im Einzelnen nach Bundesland und dem jeweiligen Landes-Waldgesetz:
1. Baden-Württemberg: § 37 Absatz 4 Nr. 2 Zelten nur mit besonderer Befugnis
2. Rheinland-Pfalz: § 22 Absatz 4 Nr. 3 Zelten nur mit Zustimmung des Waldbesitzers
3. Niedersachsen: § 27 Zelten außerhalb Campingplätze nicht gestattet
4. Hessen: § 15 Absatz 5 Nr. 3 Zelten bedarf Zustimmung des Waldbesitzers
5. NRW: § 3 Absatz 1 lit. e) Zelten verboten
6. Schleswig-Holstein:§ 17 Absatz 2 Nr. 3 Zelten nicht gestattet, es sei denn es liegt hierfür Zustimmung der waldbesitzenden Person vor.
7. Saarland: § 25 Absatz 3 Nr. 5 Zelten nur mit Zustimmung des Waldbesitzers erlaubt
8. Hamburg: § 9 Absatz 3 Zelten nur mit besonderer Erlaubnis des Waldbesitzers
9. Mecklenburg Vorpommern: § 29 Absatz 1 Zelten unzulässig, Ausnahmen nur mit vorheriger Genehmigung Forstbehörde und Zustimmung Waldbesitzer
10. Brandenburg: § 17 Absatz 1 Nr. 1 Das gelegentliche und auf einen Tag begrenzte Zelten darf vom Waldbesitzer gestattet werden (§ 15 regelt als gestattet nur das Betreten)
11. Berlin: § 23 Absatz 1 Nr. 4 Zelten oder ähnliche Lagerstätten verboten (Anmerkung: Damit auch Tarp)
12. Sachsen-Anhalt: § 22 Absatz 2 Nr. 1 Zelten bedarf vorheriger Zustimmung des Nutzungsberechtigten
13. Sachsen: § 11 Absatz 4 Zelten nur mit besonderer Genehmigung des Waldbesitzers
14. Thüringen: § 6 Absatz 6 Nr. 3 Zelten nur mit Zustimmung des Waldbesitzers
15. Bremen: keine spezielle Regelung zum Zelten, nur allgemein keine unzumutbare Beeinträchtigung Naturschutz und Interessen der Eigentümer
16. Bayern: keine spezielle Regelung zum Zelten, Artikel 13 Absatz 1 regelt nur das Recht zum Betreten und verweist auf das Bayerische Naturschutzgesetz - dort in Artikel 28 ist nur geregelt, dass jeder Mann auf Privatwegen in der freien Natur Wandern darf
17. Österreich: In Kenntnis, dass das eine eigene Bundesrepublik ist hier wegen vielfacher Nutzung mit angeführt. Österreichisches Forstgesetz § 33 Absatz 3 Zelten und Lagern bei Dunkelheit (Anmerkung: Tarp und Biwak sind Lagern) nur mit Zustimmung des Waldeigentümers zulässig.
Die jeweiligen Waldgesetze sind einfach mit Angabe Waldgesetz und jeweiliges Bundesland aufrufbar bei Google oder unter www.gesetze-im-internet.de .
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