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Vorbehaltlich einer späteren Nachhilfe durch unsere Hausjuristen komme ich vorläufig zu dem Schluss, dass sich in Hinblick auf Hessen überhaupt nur schwer Rechtsklarheit herstellen lässt, und zwar nicht zuletzt wegen handwerklicher Mängel im Gesetzgebungsverfahren.
Ich habe mir vorhin mal die Stellungnahmen der verschiedenen Verbände zur Änderung des hessischen Waldgesetzes durchgelesen (letztes Anhörungsverfahren in 2013). Dabei entsteht der Eindruck, dass überhaupt kein Bewusstsein davon besteht, dass das Jagdgesetz ein nächtliches Wegegebot enthält. Auch in den §§ 15 ff. des Landeswaldgesetzes finde ich keinen Hinweis, der auf die viel restriktivere Regelung des Jagdgesetzes verweisen würde – oder ich habe ihn überlesen. [EDIT: Na ja, § 15 Abs. (7) habe ich immerhin überlesen: »Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten des Waldes in weiterem Umfange gestatten oder die das Betreten des Waldes einschränken, bleiben unberührt.«]
Zu diesem Eindruck passt, dass zum Beispiel das Regierungspräsidium Darmstadt auf seiner Webseite das Betretungsrecht erläutert, ohne das Jagdgesetz zu erwähnen: »Im Allgemeinen darf der Wald zum Zwecke der Erholung jederzeit frei betreten werden.« Im Weiteren werden zwar zeitweilige Sperrungen u.a. zur Wildbewirtschaftung erwähnt, aber damit ist offensichtlich nicht das generelle nächtliche Wegegebot des Jagdgesetzes gemeint, das somit seitens der Behörde unerwähnt bleibt. http://www.rp-darmstadt.hessen.de/ir...1e66f5bd93fc08
Natürlich ändert die Webseite als solche nichts an der Rechtslage. Sie lässt aber vermuten, dass selbst bei Behörden keine Rechtsklarheit besteht.
Zuletzt geändert von Igelstroem; 19.02.2015, 03:46.
Auszug aus dem Hessischen Jagdgesetz von 2011.
- Das Stören des Wildes durch unberechtigtes Verlassen befestigter Wege im Wald ist
nachts verboten (neuer OWI-Tatbestand).
Das nächtliche Verlassen befestigter Wege an sich ist also keine Ordnungswidrigkeit sondern nur das Stören des Wildes.
Das nächtliche Verlassen befestigter Wege an sich ist also keine Ordnungswidrigkeit sondern nur das Stören des Wildes.
Das kann man eben als Laie nicht wissen. Die Ausführungen auf der verlinkten Seite des Regierungspräsidiums könnten indirekt so gedeutet werden, aber das ist nur eine Deutung. Vivalranger deutet es anders:
Das Betretensrecht der freien Natur nach § 27 HAGBNatSchG enthält keine Verbote oder Bußgeldtatbestände für Übernachtungen. Allerdings enthält § 23 Abs. 11 HJagdG ein Wegegebot für die Nachtzeit im Wald. Als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang, § 19 Abs. 1 Nr. 4 BJagdG. Trotz misslicher Formulierung ist nach den Gesetzesmaterialien davon auszugehen, dass es sich um ein absolutes Wegegebot handelt, unabhängig davon, ob man tatsächlich Wild stört oder nicht. Die zugehörige Bußgeldvorschrift findet sich in § 42 Abs. 1 Nr. 10 h) HJagdG.
(Hervorhebung von mir.)
Interessant ist die folgende Stellungnahme (vom 18.02.2013) aus dem Anhörungsverfahren, die, wie mir scheint, als einzige auf das Verhältnis von Waldgesetz und Jagdgesetz eingeht (die Stellungnahme des Landesjagdverbandes thematisiert das nicht):
Stellungnahme des Jagdklubs Sankt Hubertus Bergstraße und der Vereinigung der Rotwildjäger im Odenwald e. v. zum Gesetzentwurf der hessischen Landesregierung zur Neuregelung des Rechts des Waldes und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften. – Drucks. 18/6732
[...]
Die Regelungen in § 15 und § 16 sehen ein allgemeines Betretungsrecht des Waldes für Jedermann, unabhängig von der Benutzung von Wegen, vor. Dieses Recht ist auch nicht auf Tageszeiten beschränkt, so dass ein nächtliches Betreten des Waldes abseits von Wegen allgemein gestattet wird. Lediglich in § 16 Abs. 1 sind Ausnahmen für Verjüngungsflächen und forst- und jagdbetriebliche Einrichtungen genannt. Damit kann der Wald als Lebensraum einer schützenswerten Flora und Fauna zu jeder Tages- und vor allem Nachtzeit als Freizeitanlage genutzt werden.
Ist das Naturschutz? Brauchen wir in den Nachtstunden wirklich ein generelles Betretungsrecht des Waldes? Wäre es nicht sinnvoll und zum Schutz der Ruhe unserer Fauna unabdingbar, wenigstens in den Nachtstunden das Betretungsrecht einzuschränken?
§ 23 Abs. 11 des neuen HJagdG sieht ein Verbot des unberechtigten Verlassens befestigter Wege zur Nachtzeit vor. Da nach dem jetzigen Entwurf des Waldgesetzes ein Verlassen der Wege zur Nachtzeit nicht verboten und damit gestattet wird, würde dies bedeuten, dass zukünftig Jeder berechtigt ist, die Wege zu verlassen. § 23 Abs. 11 des neuen Jagdgesetzes wäre damit quasi gegenstandlos.
Das zukünftige Hessische Waldgesetz mit seinen umfangreichen Regelungen zum Betretungsrecht muss daher zwingend eine Regelung zum nächtlichen Betreten aufweisen. Ein Verweis auf § 23 Abs.11 HJagdG bzw. die Regelung des § 15 Abs. 7 des Entwurfes ist dabei nicht ausreichend. Die Allgemeinheit dürfte von dem § 23 HJagdG kaum Kenntnis haben, wohl aber von den geplanten Regelungen des neuen hessischen Waldgesetzes, wie die bisherigen Reaktionen zeigen. Eine Gleichschaltung beider Gesetze scheint zur Vermeidung von Missverständnissen und Konflikten unumgänglich.
Es wird deswegen vorgeschlagen, die Regelung des § 23 Abs.11 des HJagdG in den § 15 Abs.2 aufzunehmen.
(Hervorhebungen von mir.)
Auch die Autoren dieser Stellungnahme scheinen sich irgendwie nicht sicher zu sein, welche rechtliche Wirkung die Regelung des Betretungsrechts im Waldgesetz tatsächlich hat: Setzt sie die Regelung des Jagdgesetzes außer Kraft (wie zunächst suggeriert wird) oder gibt sie nur Anlass zu Missverständnissen, weil das Jagdgesetz in der Öffentlichkeit weniger bekannt ist?
Das Betretungsrecht auch des nachts wird im Waldgesetz nicht eingeschränkt, die Einschränkung zur Nachtzeit findet im Jagdgesetz statt, allerdings nur in der Form, daß man die befestigten Wege nicht verlassen darf.
Es zielt EINDEUTIG auf Geocacher ab, denn wer macht seine Nachtwanderung schon mitten durch eine Dickung und "wild zelten" ist sowohl tags wie auch nachts verboten.
Also wo ist das Problem?
Das nächtliche Verlassen befestigter Wege an sich ist also keine Ordnungswidrigkeit sondern nur das Stören des Wildes.
Das mit dem lesen und verstehen von Texten üben wir noch mal.
Das stören des Wilds wird automatisch durch das verlassen befestigter Wege des nachts impliziert.
Betrifft mich als Otto-Normal-Wald-Benutzer überhaupt das Jagdgesetz bzw. inwiefern kann der Staat von seinen Bürgern verlangen, über alle Gesetze - in diesem Fall vom Jagdgesetz - Bescheid zu wissen.
Der Sinn leuchtet zwar ein, aber ich wage zu bezweifeln, dass ein nächtlicher Wanderer, der in einem hessischen Wald den Weg verlässt, sei es um zu pinkeln oder eine Abkürzung zu wählen, im Falle einer Anzeige erfolgreich dafür belangt werden kann (die aufgrund der deutschen Bürokratie wahrscheinlich aufgestellten Schilder mal außen vor gelassen).
Gruß Sawyer
As a rebel I came and I´ll die just the same. On the cold winds of night you will find me.
Betrifft mich als Otto-Normal-Wald-Benutzer überhaupt das Jagdgesetz bzw. inwiefern kann der Staat von seinen Bürgern verlangen, über alle Gesetze - in diesem Fall vom Jagdgesetz - Bescheid zu wissen.
Der Sinn leuchtet zwar ein, aber ich wage zu bezweifeln, dass ein nächtlicher Wanderer, der in einem hessischen Wald den Weg verlässt, sei es um zu pinkeln oder eine Abkürzung zu wählen, im Falle einer Anzeige erfolgreich dafür belangt werden kann (die aufgrund der deutschen Bürokratie wahrscheinlich aufgestellten Schilder mal außen vor gelassen).
Warum das? Einer der fundamentalen Grundsätze unseres Rechtssystems ist immer noch: Ignorantia legis non excusat (Torheit schützt vor Strafe nicht). Dies ist mit Ausnahme des unvermeidbaren Verbotsirrtums allgemein gültig.
Jemand der sich beim Wandern verspätet oder verläuft, bleibt also demnach in Hessen nichts anderes übrig, als kurz vor der Stelle, an der der befestigte Weg in einen Trampelpfad übergeht, an Ort und Stelle zu biwakieren?
Sorry, wegen Umstellung auf LTE-Empfang konnte ich längere Zeit nicht ins net. Ich bin ja in mehreren Beiträgen und auch per PN gebeten worden, mich noch einmal zu den Zielen der Waldgesetze zu äußern. Das will ich gerne tun.
Im Bundeswaldgesetz und in den Waldgesetzen der Länder ist ein überwiegend gleichlautender Gesetzeszweck formuliert, der die Zielsetzung vorgibt: die Gesetze dienen der Regelung der Nutzfunktion ( Ziehung des wirtschaftlichen Nutzens) und der Schutz-und Erholungsfunktion ( Naturschutz; Klimaschutz; Erholungsfunktion) . Der Erholungsfunktion dient das Recht auf Betreten des Waldes. Private Eigentümer sind bezüglich der Schutz-und Erholungsfunktion mit einer Duldung belegt, Ausfluß der Sozialbindung des Eigentums.
Nutzfunktion sowie Schutz-und Erholungsfunktion stehen gleichrangig zueinander. Hätte der Gesetzgeber einem Ziel Vorrang eingeräumt, hätte er dieses unmißverständlich zum Ausdruck gebracht. Die Ziele, im Wortlaut durch " und" verbunden, lassen keinen Vorrang eines Zieles erkennen.
Klar ist, daß zwischen Nutzfunktion sowie Schutz-und Erholungsfunktion ein Zielkonflikt besteht. Wann im konkreten Konfliktfall das eine oder andere Vorrang hat, ergibt sich aus den Gesetzen selbst. So ist es in den Landeswaldgesetzen ja durchaus möglich, einmal einen Wald -- mit Zustimmung der Forstbehörde !--zu sperren. Die zulässigen Gründe ergeben sich aus dem Gesetz. Das Recht zum Betreten eines Waldes ist als Anspruch einklagbar. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens stünde dann die Rechtmäßigkeit einer Sperrung aus den gesetzlichen Gründen auf dem Prüfstand. Eine willkürliche Sperrung ist auch einem privaten Eigentümer nicht gestattet.
Zu Hessen: da steht das nächtliche Wegegebot einmal nicht im Waldgesetz, sondern im Landesjagdgesetz. Es ist auch dort beachtlich.Ansonsten:
Zitat Inselaffe: Einer der fundamentalen Grundsätze unseres Rechtssystems ist immer noch: Ignorantia legis non excusat (Torheit schützt vor Strafe nicht). Dies ist mit Ausnahme des unvermeidbaren Verbotsirrtums allgemein gültig.
Sehe ich auch so. Nur würde ich Ignorantia mit Unwissenheit übersetzen statt Torheit.
Zitat cast: Das stören des Wilds wird automatisch durch das verlassen befestigter Wege des nachts impliziert.
Richtig.
P.S. Ich wollte, bevor mich das Internet verließ, noch etwas zu den beiden posts 359,360 von Kuckuck schreiben, da ich beide für belegbar unrichtig halte und er mich etwas süffisant angreift. Nun ist aber soviel anderes geschrieben worden, daß ich davon absehe. Es sei denn, jemand sieht Bedarf. OT ist mittlerweile ohnehin fast alles hier.
Das Thema kriselt bereits bei der Definition des befestigten Weges.
Eine Legaldefinition gibt es m. W. nicht.
Möchte man sich das ganze Herleiten, wird es auch nicht besser. Das Forstgesetz NRW nutzt den Begriff "feste Wege". HessenForst unterscheidet befestigte und naturfeste Wege.
Im Straßenbau unterscheidet man zwischen Wegbefestigung
ohne Bindemittel
mit Asphalt, Beton, Pflaster, etc.
mit hydraulischen Bindemitteln
etc.. .
Ein fester Weg könnte durchaus der naturfeste sein. Gilt als naturfest nun lediglich Fels oder auch Verdichtung durch Wildwechsel und oder Fußgänger? Waere das bereits die hydraulische Verdichtung? Ab welchem Maß an Befestigung ist es ein befestigter Weg nach Maßgabe aller Bundesländer?
Das erinnert mich an das Verbot von Angelzelten an bestimmten Gewässern. Da gab es auch jahrelang Diskussionen, ob ein Zelt ohne Boden, ein Schirm mit oder ohne Überwurf jeweils Zelt i. S. D. Regelung sei.
Am Ende hatte doch stets der Fischereiaufseher recht. Oder zumindest dessen Schäferhund.
Ich sehe dementsprechend wenig Sinn darin, mit einem Vertreter der Forstverwaltung des nachts im Wald rechtstheoretische Diskurse über die Beschaffenheit eines Waldweges anzustellen.
In Hessen muss man sich da eh vorsehen, Cast wird einem vermutlich gleich die Hosenträger anzünden.
Es läuft doch letztlich sowieso darauf hinaus, dass man, wenn man sich nicht wie ein Vollidiot aufführt eher von der Rechtsunschärfe hier (wie fest ist der Weg) wie auch beim "Zelten" (was ist ein Zelt...) profitiert, weil es ziemlich unzweifelhaft NICHT zugunsten von uns Tarpzeltern usw. geregelt werden würde, wenn man es denn hieb- und stichfest gesetzlich regelte. Dazu haben wir eine zu kleine Lobby.
Ist das nicht das Credo welches hier versucht wird zu vermitteln? Gesunder Menschenvstand sowie halbwegs normales Benehmen und alles ist OK.
Für mich ist es jedoch auch vollkommen klar: Nachts durch die Dickung im Wald geht in der Praxis niemand, und wenn dann ist es doch ein Sonderfall, wer da unbedingt einen "Orientierungslauf" oder "Trainingslauf" machen möchte kann sich ja auch abstimmen, bei der typischen Reviergröße ist da ein einzelnes Revier oft groß genug und wenns kein Humbug ist wird sich da wer finden der sagt "machts doch hier, passt".
Was halt gar nicht geht sind zündelnde Paleo-Abenteurer welche versuchen zu wildern. Warum wildern? Weil es halt der gestörte Engländer im TV auch so macht. Wer das möchte begeht 1. eine Straftat und 2. soll er doch einfach nach Kanada fahren. Der gute Tony Lennartz hat ja schon gezeigt wie wichtig da die Bergerttung für den Survivaler ist wenn es mal anfängt zu nieseln.
Ich bin ziemlich einfach. Ich trinke guten Wein, das ist konzentrierter Sonnenschein.
Ich wollte damit nur darauf hinaus, dass es auch ein Segen sein kann, wenn etwas unklar ist. Das ist nämlich besser als "verboten". Wenn man als Gesetzgeber Lust drauf hätte könnte man sonst Zelten durch Übernachten ersetzen. Oder befestigter Weg präzisieren bei bei den Mountainbikes in manchen Ländern, so mit mindestbreite usw.
Gesetze müssen eben abstrakt-generell bleiben, damit erfolgt eine konkret-individuelle Ausgestaltung durch Rechtsverordnung bzw. Rechtsprechung.
Da muss man nicht bei jedem unbestimmten Rechtsbegriff den armen Ditschi an den Ohren herbeizerren. Im Zweifel richtet man sich nach dem GMV, also dem, was man selbst zwischen den Ohren hat.
Wie schon oben bemerkt, halte ich nichts von unnötigen und spitzfindigen Diskussionen mit Vertretern der öffentlichen Ordnung. Versaut nur den Tag und bringt nix Gutes!
Es schadet trotzdem nicht, sich mit der Rechtslage vertraut zu machen.
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